OLG Hamburg, vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 7 WF 15/90
DRsp Nr. 1994/10073
a. Im Falle der Verwirkung rückständigen Unterhalts können auch Ansprüche von der Verwirkung erfaßt werden, die ein Jahr oder weniger vor der gerichtlichen Geltendmachung fällig wurden.b. Sind die Rechte aus einer früheren Inverzugsetzung oder einem Anerkenntnis verwirkt worden, so bedarf es mindestens einer neuen Verzugsbegründung, um ab deren Wirksamkeit wieder Unterhalt für die Vergangenheit fordern zu können.