OLG Hamburg, vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 15 WF 28/90 S
DRsp Nr. 1994/10075
Wird eine Sorgerechtsregelung in einem isolierten Verfahren und nicht durch einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren begehrt, so fehlt dieser Rechtsverfolgung weder das notwendige Rechtsschutzbedürfnis noch kann die Rechtsverfolgung als mutwillig bezeichnet werden.