Dies entspricht der im Schrifttum h.A. (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Rdn. 10; MK/Strobel, Rdn. 6; Soergel-Vorwerk, Rdn. 22 - jeweils zu § 1587o und die weiteren Nachweise bei OLG Hamburg, aaO., 1068). Dieses hat im übrigen auch im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Vereinbarung eine Wirksamkeit nicht beigemessen. Zwar habe sich die Ehefrau zu ihrem Verhalten bei Abschluß des Ehevertrags dadurch in Widerspruch gesetzt, daß sie durch rechtzeitige Stellung des Scheidungsantrags den Ausschluß des VA beseitigt hat; hierzu sei sie jedoch gem. § 1408 Abs. 2 BGB, der der allgemeinen Regelung des § 242 BGB vorgehe, befugt.
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