OLG Hamburg vom 15.02.1991
12 UF 114/89
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1067
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 3

OLG Hamburg - 15.02.1991 (12 UF 114/89) - DRsp Nr. 1994/10060

OLG Hamburg, vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 12 UF 114/89

DRsp Nr. 1994/10060

Ein durch Stellung des Scheidungsantrags vor Ablauf der Jahresfrist gem. § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam gewordener (hier: typischer) Ehevertrag kann nicht (soweit darin der Ausschluß des VA bestimmt worden ist) in eine Vereinbarung nach § 1587o BGB (vgl. § 140 BGB) umgedeutet werden; denn es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, daß die Ehegatten auch bei vorzeitiger Stellung des Scheidungsantrags eine solche Regelung gewünscht haben (hier: insbesondere wegen der Formulierung im Vertrag, daß den Vertragsschließenden die Wirkung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB bekannt sei).

Normenkette:

BGB § 1587o;

Hinweise:

Dies entspricht der im Schrifttum h.A. (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Rdn. 10; MK/Strobel, Rdn. 6; Soergel-Vorwerk, Rdn. 22 - jeweils zu § 1587o und die weiteren Nachweise bei OLG Hamburg, aaO., 1068). Dieses hat im übrigen auch im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Vereinbarung eine Wirksamkeit nicht beigemessen. Zwar habe sich die Ehefrau zu ihrem Verhalten bei Abschluß des Ehevertrags dadurch in Widerspruch gesetzt, daß sie durch rechtzeitige Stellung des Scheidungsantrags den Ausschluß des VA beseitigt hat; hierzu sei sie jedoch gem. § 1408 Abs. 2 BGB, der der allgemeinen Regelung des § 242 BGB vorgehe, befugt.