OLG Hamburg, vom 16.12.1982 - Aktenzeichen 2 WF 252/82 U
DRsp Nr. 1994/10130
Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann den anderen Elternteil nicht mit Wirkung für den Unterhaltsanspruch des Kindes in Verzug setzen und dadurch die Folgen des § 1613 Abs. 1BGB herbeiführen.
Anders als in dem LSK-FamR/Hannemann, § 1613BGB LS 14 und der entsprechenden Anmerkung zugrundeliegenden Sachverhalten hat hier der sorgeberechtigte Elternteil die Unterhaltsansprüche alsbald zurückgewiesen.