OLG Hamburg, vom 18.01.1983 - Aktenzeichen 2 UF 142/82 U
DRsp Nr. 1994/10128
Einem Minderjährigen ist eine allgemeine Orientierungsphase, in der er sich auf einen Beruf hin entwickelt, auch unterhaltsrechtlich zuzubilligen. Ein Wechsel des Ausbildungsziels mangels Neigung zum zunächst angestrebten Beruf ist auch nach einer 10 1/2-monatigen Orientierungsphase am ersten Ausbildungsplatz unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden mit der Folge, daß die Eltern die Kosten für eine andere Berufsausbildung übernehmen müssen, sofern das neue Berufsziel hinreichend konkretisiert ist und den Fähigkeiten und Neigungen sowie dem Leistungswillen des Kindes entspricht.