OLG Hamburg vom 18.09.1990
12 UF 69/90
Normen:
BGB § 1571, § 1574 Abs. 3, § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)221a
FamRZ 1991, 445

OLG Hamburg - 18.09.1990 (12 UF 69/90) - DRsp Nr. 1992/8484

OLG Hamburg, vom 18.09.1990 - Aktenzeichen 12 UF 69/90

DRsp Nr. 1992/8484

a. »Eine 53jährige Ehefrau ohne Berufsausbildung hat nach 20jähriger Ehe gegen ihre gut verdienenden geschiedenen Ehemann einen Anspruch auf Altersunterhalt, der allerdings unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB gekürzt werden kann, wenn sie sich in der Vergangenheit einer als notwendig erkannten, erfolgversprechenden Ausbildungsmaßnahme i. S. des § 1574 Abs. 3 BGB mutwillig verschlossen hat.«

Normenkette:

BGB § 1571, § 1574 Abs. 3, § 1579 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 5.6.19... geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Die Parteien waren vom 18.9.1959 biss zum 15.3.1983 verheiratet. Seit August 1981 leben sie voneinander getrennt. Aus der Ehe ist der Sohn ... hervorgegangen, für den der Beklagte zum Zeitpunkt der Scheidung noch Unterhalt zahlte. Die Klägerin hat keine Berufsausbildung. Nach Abschluss der Hauptschule arbeite sie sieben Jahren einer Fabrik als Packerin.