OLG Hamburg, vom 21.03.1990 - Aktenzeichen 2 Wx 51/89
DRsp Nr. 1994/10071
"Besondere Umstände" i.S. des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB können darin zu sehen sein, daß die unterhaltsbedürftige Tochter aufgrund einer schicksalhaften, tiefgreifenden und nicht vorwiegend von ihr selbst zu vertretenden Entfremdung zwischen ihr und dem unterhaltspflichtigen Elternteil mit 18 Jahren aus dem Elternhaus ausgezogen ist und seither (5 1/2 Jahre lang) mit einem Freund zusammenlebt.