Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.
(a) Nach Ansicht des Senats ist der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1605 Abs. 2 BGB davon ausgegangen, daß die erneute Auskunft zur Vorbereitung einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) des Unterhaltsberechtigten dienen soll. Mit Rücksicht darauf (vgl. § 323 Abs. 2 ZPO) sei es sinnvoll, die Zwei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf erneut Auskunft verlangt werden kann, mit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß oder der vergleichsweisen Regelung des Unterhalts beginnen zu lassen (s. a. OLG Koblenz, FamRZ 1979, 1021; aA. Schl.-Holst. OLG, SchlHA 1983, 136; Fristbeginn mit der letzten Auskunftserteilung).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|