OLG Hamburg, vom 31.03.1989 - Aktenzeichen 12 WF 194/88
DRsp Nr. 1994/10079
Bei einer Klage auf Feststellung, daß kein Unterhalt geschuldet wird, muß der Beklagte seine Bedürftigkeit darlegen und beweisen; den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast, soweit er demgegenüber Leistungsunfähigkeit einwendet.