OLG Hamburg - Beschluß vom 01.02.1995 (12 WF 140/94) - DRsp Nr. 1995/6696
OLG Hamburg, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 12 WF 140/94
DRsp Nr. 1995/6696
Gehen die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich davon aus, daß die Ehefrau ein dreizehn Jahre altes Kind erzieht und erwarten sie keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, beruht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Einkommens, das sie durch eine Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, auf § 1570BGB. Soweit der Unterhalt den Betrag übersteigt, den die Ehefrau durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, beruht der Unterhaltsanspruch auf § 1573 Abs. 2BGB.