OLG Hamburg - Beschluß vom 01.02.1995
12 WF 140/94
Normen:
BGB § 1570, § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 879
NJW-RR 1996, 323

OLG Hamburg - Beschluß vom 01.02.1995 (12 WF 140/94) - DRsp Nr. 1995/6696

OLG Hamburg, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 12 WF 140/94

DRsp Nr. 1995/6696

Gehen die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich davon aus, daß die Ehefrau ein dreizehn Jahre altes Kind erzieht und erwarten sie keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, beruht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Einkommens, das sie durch eine Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, auf § 1570 BGB. Soweit der Unterhalt den Betrag übersteigt, den die Ehefrau durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, beruht der Unterhaltsanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1573 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH FamRZ 1990, 492.

Fundstellen
FamRZ 1995, 879
NJW-RR 1996, 323