OLG Hamburg - Beschluß vom 02.11.1990 (2 WF 77/90) - DRsp Nr. 1996/22966
OLG Hamburg, Beschluß vom 02.11.1990 - Aktenzeichen 2 WF 77/90
DRsp Nr. 1996/22966
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Scheidungsverfahren umfaßt gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO auch einen außergerichtlichen Vergleich über die dort aufgeführten Gegenstände, ist insbesondere nicht auf Vergleiche beschränkt, die vor Gericht protokolliert werden.