OLG Hamburg - Beschluß vom 05.09.1990 (2 W 13/88) - DRsp Nr. 1996/22969
OLG Hamburg, Beschluß vom 05.09.1990 - Aktenzeichen 2 W 13/88
DRsp Nr. 1996/22969
Soll die Eintragung eines Familiennamens im Sterbebuch berichtigt werden, ist der Abkömmling eines Verstorbenen Beteiligter i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 PStG.Zur Frage, ob im älteren dänischen und schwedischen Namensrecht die auf den Vornamen folgenden zwei Bestandteile des Namens als Familienname mit zwei Teilen zu behandeln ist, oder als Zwischenname und Familienname.