OLG Hamburg - Beschluß vom 06.05.1996
12 WF 21/96
Normen:
ZPO § 323 Abs. 5, § 641p Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1087

OLG Hamburg - Beschluß vom 06.05.1996 (12 WF 21/96) - DRsp Nr. 1997/1435

OLG Hamburg, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 12 WF 21/96

DRsp Nr. 1997/1435

1. Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren (§§ 641l bis 641t) statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt (§ 323 Abs. 5 ZPO). 2. Ein Scheidungsfolgenvergleich ist ein Unterhaltstitel, dessen Abänderung im vereinfachten Verfahren statthaft ist. Er kann nicht nach § 323 Abs. 4 ZPO geändert werden, wenn eine Anpassung im vereinfachten Verfahren zu Unterhaltsbeträgen führen würde, die nicht wesentlich von den Beträgen abweichen, die zuzusprechen wären, wenn eine Abänderungsklage Erfolg hätte (§ 323 Abs. 5 ZPO). 3. Bei der Anpassung des Unterhalts sind nicht die titulierten Beträge, sondern die Ausgangsbeträge vor Abzug des Kindergelds zu erhöhen, von den sich dann ergebenden Beträgen ist erneut die Hälfte des Kindergelds abzuziehen. 4. Bleiben die Unterhaltsrenten nur für fünf Monate hinter den Renten zurück, die sich im vereinfachten Verfahren ergeben, so ist dies keine wesentliche Abweichung im Sinne des § 323 Abs. 5 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 5, § 641p Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1087