OLG Hamburg - Beschluß vom 06.09.1995
12 WF 131/92
Normen:
PKHÄndG Art. 3; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 417

OLG Hamburg - Beschluß vom 06.09.1995 (12 WF 131/92) - DRsp Nr. 1996/22955

OLG Hamburg, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 12 WF 131/92

DRsp Nr. 1996/22955

Zwar bestimmt Art. 3 PKHÄndG: Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Wenn einer Partei vor Inkrafttreten des Gesetzes Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, sollte weiterhin das bisherige Recht gelten, weil sonst in einer Vielfalt von Verfahren die Raten hätten neu festgesetzt werden müssen. Weitere Überleitungsvorschriften für das Beschwerdeverfahren enthält das Gesetz nicht. Der Sinn des Gesetzes erfordert es, daß das frühere Prozeßkostenhilferecht nur für abgeschlossene Verfahren weiterhin gilt, nicht aber für schwebende Verfahren. In diesen Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.

Normenkette:

PKHÄndG Art. 3; ZPO § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 417