OLG Hamburg - Beschluß vom 08.01.1996
12 UF 116/95
Normen:
ZPO § 145, § 621a; BGB § 1634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 676

OLG Hamburg - Beschluß vom 08.01.1996 (12 UF 116/95) - DRsp Nr. 1997/1439

OLG Hamburg, Beschluß vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 12 UF 116/95

DRsp Nr. 1997/1439

1. Voneinander trennen lassen sich nur mehrere Verfahrensgegenstände. Das ist im Zivilprozeßrecht allgemein anerkannt, gilt aber ebenso für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Begehrt die Mutter einen Ausschluß des Umgangsrechts, während der Vater eine Ausgestaltung des Umgangsrechts begehrt, liegen keine verschiedenen Verfahrensgegenstände vor. Die beiderseitigen Anträge sind keine Sachanträge, sondern leiten nur ein Umgangsregelungsverfahren ein. 3. Verfahrensgegenstand ist das Umgangsrecht des Vaters schlechthin. Dieser Gegenstand ist unteilbar. Würde man eine Trennung zulassen, hätte dies die nicht hinnehmbare Konsequenz, daß das Umgangsrecht vor dem Familiengericht und vor dem Beschwerdegericht anhängig werden könnte.

Normenkette:

ZPO § 145, § 621a; BGB § 1634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1996, 676