OLG Hamburg - Beschluß vom 12.01.1995
14 W 74/94
Normen:
ZPO § 114, § 118 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 334
JurBüro 1996, 26

OLG Hamburg - Beschluß vom 12.01.1995 (14 W 74/94) - DRsp Nr. 1997/5486

OLG Hamburg, Beschluß vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 14 W 74/94

DRsp Nr. 1997/5486

Aus § 119 ZPO, wonach die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt, schließt die herrschende Meinung, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Jedoch kann nach herrschender Meinung, welcher sich der Senat anschließt, für den Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil in diesen Fällen im Grunde schon zur Hauptsache verhandelt wird und der Antragsteller andernfalls seine Vergleichsbereitschaft vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbergen müßte, um das Tragen der Vergleichskosten zu vermeiden. Prozeßkostenhilfe kann immer nur für ein bevorstehendes oder noch laufendes Verfahren bewilligt werden, nicht aber für ein abgeschlossenes, soweit nicht ausnahmsweise eine Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückwirken soll. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren umfaßt eine halbe Gebühr gemäß § 51 BRAGO und die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, welche seit 1.7.1994 in Höhe von 15/10 entsteht.

Normenkette:

ZPO § 114, § 118 ;

Hinweise:

siehe hierzu auch OLG Koblenz EzFamR aktuell 1997, 139 m.w.N.