OLG Hamburg - Beschluß vom 12.02.1990
2 UF 79/89
Normen:
HausratsVO § 1, § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1118

OLG Hamburg - Beschluß vom 12.02.1990 (2 UF 79/89) - DRsp Nr. 1996/22974

OLG Hamburg, Beschluß vom 12.02.1990 - Aktenzeichen 2 UF 79/89

DRsp Nr. 1996/22974

Ein Pkw kann nur unter besonderen Voraussetzungen Hausrat nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 HausratsVO sein. Sie sind erfüllt, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend für berufliche Zwecke eines Ehegatten benutzt wird, sondern - möglicherweise neben einem solchen Einsatz für berufliche Zwecke - vorzugsweise für private Zwecke der ganzen Familie (Einkäufe, Ausflüge, Urlaubsreisen, Betreuung und Schulbesuch der Kinder) und zwar aufgrund entsprechender gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute. Daß nur einer der Ehegatten einen Führerschein besitzt, steht dabei der Zurechnung zum Hausrat nicht entgegen.