OLG Hamburg - Beschluß vom 15.02.1990
7 WF 13/90
Normen:
HausratsVO § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 651

OLG Hamburg - Beschluß vom 15.02.1990 (7 WF 13/90) - DRsp Nr. 1996/22973

OLG Hamburg, Beschluß vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 7 WF 13/90

DRsp Nr. 1996/22973

Wenn der Vermieter sein Einverständnis verweigert, daß der von den Ehegatten gemeinsam geschlossene Mietvertrag geändert und nur mit einem Ehegatten fortgesetzt wird, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Maßgeblich für diese Auffassung ist, daß ohne Zustimmung des Vermieters die Rechtsverhältnisse an der gemieteten Wohnung nicht umfassend angemessen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten einschließlich des Vermieters geregelt werden können, weil durch das Einvernehmen nur der Ehegatten untereinander darüber, daß nur einer von ihnen das Mietverhältnis fortsetzen soll, der Mietvertrag nicht abgeändert werden kann.

Normenkette:

HausratsVO § 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 651