OLG Hamburg - Beschluß vom 15.08.1989 (15 WF 143/89) - DRsp Nr. 1996/22982
OLG Hamburg, Beschluß vom 15.08.1989 - Aktenzeichen 15 WF 143/89
DRsp Nr. 1996/22982
Wird über die im Wege der einstweiligen Anordnung geregelte Unterhaltspflicht auf negative Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners oder Leistungsklage des Unterhaltsgläubigers ein Rechtsstreit geführt, so ist über einen Antrag des Unterhaltsschuldners, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 769ZPO zu befinden. Gegen die Entscheidung findet, da § 769ZPO deren Anfechtung nicht ausschließt, nach § 793ZPO die sofortige Beschwere statt.