OLG Hamburg - Beschluß vom 16.09.1996
12 UF 24/96
Normen:
ZPO § 114, § 511a; BGB 285, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 621

OLG Hamburg - Beschluß vom 16.09.1996 (12 UF 24/96) - DRsp Nr. 1997/5483

OLG Hamburg, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 12 UF 24/96

DRsp Nr. 1997/5483

Der Unterhaltspflichtige kommt durch eine Leistungsaufforderung nicht in Verzug (§ 1613 Abs. 1 BGB), solange er die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht kennt und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen kann, etwa weil der Unterhaltsberechtigte seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat. Ist die Berufung zulässig, weil ein Berufungsantrag angekündigt wird, der die Mindestbeschwer 511a ZPO) übersteigt, kann dennoch keine Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO bewilligt werden, wenn der Berufungsantrag nur bis zu einem Wert unter der Berufungssumme von DM 1.500 Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

ZPO § 114, § 511a; BGB 285, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 621