OLG Hamburg - Beschluß vom 30.07.1990
2 WF 14/90 U
Normen:
ZPO § 567, § 769, § 793 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1379

OLG Hamburg - Beschluß vom 30.07.1990 (2 WF 14/90 U) - DRsp Nr. 1996/22970

OLG Hamburg, Beschluß vom 30.07.1990 - Aktenzeichen 2 WF 14/90 U

DRsp Nr. 1996/22970

Stellt das Gericht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt die Zwangsvollstreckung vorläufig nur teilweise ein, so enthält dieser Beschluß insoweit eine Zurückweisung des Verfahrensgesuchs i.S.d. § 567 ZPO, als der weitergehende Antrag auf völlige vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde. Dies stellt eine Entscheidung des Gerichts als Prozeßgericht dar und nicht als Gericht der Zwangsvollstreckung, so daß hier weder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (so die wohl h.M., vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 769 RN 13) noch etwa in Analogie zu § 707 ZPO ein Rechtsmittel ganz ausscheidet, sondern die einfache Beschwerde eingreift.

Normenkette:

ZPO § 567, § 769, § 793 ;

Hinweise:

vgl. Auch OLG Hamburg FamRZ 1990, 431.

Fundstellen
FamRZ 1990, 1379