OLG Hamburg - Urteil vom 15.11.1996
12 UF 72/96
Normen:
BGB §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 51
FamRZ 1997, 574
FuR 1997, 120

OLG Hamburg - Urteil vom 15.11.1996 (12 UF 72/96) - DRsp Nr. 1997/5482

OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 12 UF 72/96

DRsp Nr. 1997/5482

Vermögenswirksame Leistungen mindern das unterhaltsrechtliche Einkommen generell nicht. Zum Ausgleich wird die staatliche Sparprämie nicht berücksichtigt. Der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur Vermögensbildung ist Teil des steuerpflichtigen Einkommens. Außerdem werden die auf die Zusatzleistung des Arbeitgebers gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abgesetzt. Sie müßten herausgerechnet werden, wenn der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur Vermögensbildung nicht zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gezählt werden dürfte. Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate zuzurechnen, weil sich durch diese Sonderzuwendungen das Einkommen für das ganze Jahr erhöht mit der Folge einer insgesamt progressiven Steuerquote.