OLG Hamm, vom 01.06.1990 - Aktenzeichen 5 UF 90/90
DRsp Nr. 1994/10566
Ist eine Küche eigens für eine bestimmte Wohnung konzipiert, unter nicht unerheblichem Aufwand eingebaut und den besonderen Bedingungen der Wohnung angepaßt worden, handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, und sie unterliegt damit nicht der Zuweisung als Haushaltsgegenstand.