»... Das AG hat § 1587 b Abs. 5 BGB nicht beachtet, [als es zugunsten der AntrSt. Rentenanwartschaften begründet hat, die zusammen mit den bereits zuvor begründeten Anwartschaften der Ausgleichsberechtigten den in §§ 1304 a Abs. 1 Satz 4 und 5 RVO, 83 a und 5 Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Höchstbetrag übersteigen]. Gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB erfolgt der Ausgleich hinsichtlich des den genannten Höchstbetrag übersteigenden Betrages in Höhe von 399,20 DM im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.