OLG Hamm vom 01.12.1989
12 UF 359/88
Normen:
BGB § 1579 Nr.7;
Fundstellen:
DRsp I(166)216d
FamRZ 1990, 633

OLG Hamm - 01.12.1989 (12 UF 359/88) - DRsp Nr. 1992/8711

OLG Hamm, vom 01.12.1989 - Aktenzeichen 12 UF 359/88

DRsp Nr. 1992/8711

Ein Unterhaltsanspruch kann auch bei langer Ehe und eingeschränkter Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten wegen fester sozialer Beziehung mit einem neuen Partner gem. § 1579 Nr. 7 BGB auf 2/3 herabgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7;

»Die Herabsetzung [des] nachehelichen Unterhaltsanspruch [der AntrG. rechtfertigt sich] bereits deshalb, weil sie nach eigenem Eingeständnis zumindest schon seit Mitte des Jahres 1986, also länger als drei Jahre, in einem Verhältnis mit dem Zeugen X. zusammenlebt, das nach seinem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sich als verfestigte soziale Beziehung darstellt und sich von einem ehelichen Zusammenleben nach außen kaum unterscheidet. ...