»Die Herabsetzung [des] nachehelichen Unterhaltsanspruch [der AntrG. rechtfertigt sich] bereits deshalb, weil sie nach eigenem Eingeständnis zumindest schon seit Mitte des Jahres 1986, also länger als drei Jahre, in einem Verhältnis mit dem Zeugen X. zusammenlebt, das nach seinem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sich als verfestigte soziale Beziehung darstellt und sich von einem ehelichen Zusammenleben nach außen kaum unterscheidet. ...
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