Wie LS 69 a und b: LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 55 (Stichwort: Wechsel des Ausbildungsziels).
B. Eltern sind nur dann verpflichtet, eine Ausbildung ihres Kindes zu finanzieren, wenn bereits vor deren Beginn von den erforderlichen Fähigkeiten des Kindes auszugehen war. Gute Leistungen des Kindes im Rahmen einer unabhängig vom Wunsch der Eltern trotz negativer Prognose aufgenommenen Ausbildung begründen keine derartige Zahlungspflicht der Eltern.
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