OLG Hamm, vom 03.05.1990 - Aktenzeichen 1 UF 384/89
DRsp Nr. 1992/8685
Der Zeitpunkt der Ehescheidung ist auch bei besonders langer Trennungszeit für die Bemessung des eheangemessenen Bedarfs maßgeblich, wenn der berufliche Werdegang des Unterhaltspflichtigen in der Ehe angelegt war.