a. »Nach Ansicht des Senats stellt die vom Erben geschuldete Erbschaftsteuer eine Eigenverbindlichkeit dar, die bei der Wertberechnung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO keine Berücksichtigung finden kann. Die Bedeutung des Begriffs »Nachlaßverbindlichkeiten« erschließt sich aus § 1967 Abs. 1 BGB, nach dem der Erbe für solche Verbindlichkeiten haftet. Anknüpfungspunkt der Haftung ist der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB; die Erbschaft geht kraft Gesetzes »als Ganzes« .., d. h. mit Aktiva und Passiva, auf den Erben über, er erwirbt sie also auch mit sämtlichen Verbindlichkeiten, die somit nach dem Tode des Erblassers notwendigerweise nur in seiner Person entstehen können (BGHZ 32, 60, 64 ..). Zu unterscheiden ist damit zwischen zwei Voraussetzungen der Nachlaßverbindlichkeit: Die Verpflichtung muß (nur) den Erben in seiner Eigenschaft als Erbe (Motive V S. 603) treffen, und sie muß, sei es, daß sie wie die in § 1967 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgezählten Verpflichtungen im Zeitpunkt des Erbfalls entsteht, sei es, daß sie erst nach Eintritt des Erbfalls vom Erben begründet wird, zur Abwicklung des Nachlasses gehören .. .