OLG Hamm, vom 05.02.1990 - Aktenzeichen 5 UF 352/89
DRsp Nr. 1994/10581
Geht gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB das Obhutsverhältnis auf den anderen Elternteil über, so steht dem bisherigen Inhaber der elterlichen Obhut auch keine gesetzliche Vertretungsmacht mehr zu. Damit endet auch die auf dieser Vertretungsmacht beruhende Prozeßstandschaft gem. § 1629 Abs. 3BGB. Die von dem bisherigen Obhutsinhaber im eigenen Namen erhobene Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt wird unzulässig, und zwar auch für die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.