OLG Hamm vom 07.06.1989
8 UF 475/87
Normen:
BGB § 1578 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)199b
FamRZ 1989, 870

OLG Hamm - 07.06.1989 (8 UF 475/87) - DRsp Nr. 1992/8730

OLG Hamm, vom 07.06.1989 - Aktenzeichen 8 UF 475/87

DRsp Nr. 1992/8730

a-b. Ermittlung des erforderlichen Unterhaltsbedarfs: (b) Berücksichtigung des Fortfalls der Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern als eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Erwartung einer künftigen Verbesserung der Einkommensverhältnisse (Abweichung von BGH-Rechtsprechung).

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1;

»... Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten [ist] grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung zu bemessen. Dessen ungeachtet sind in der Folgezeit beim Unterhaltspflichtigen eintretende Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen, wenn sie Ausfluß einer Entwicklung sind, die schon zur Zeit der Scheidung aus damaliger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (BGH in ständ. Rechtspr., z. B. FamRZ 1987, 459 [hier: I (166) 168 d]; FamRZ 1988, 701).

Zu den für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten relevanten Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen gehören auch die Ermäßigung oder der Fortfall der Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern .. .