OLG Hamm, vom 08.02.1990 - Aktenzeichen 2 UF 216/89
DRsp Nr. 1994/10580
a. Es widerspricht deutschem ordre public, wenn - wie im jordanischen Recht - die Sorgerechtsregelung mit der Religionszugehörigkeit verknüpft wird.b. Befindet sich das Kind bei der Großmutter väterlicherseits in Jordanien und wird von dieser versorgt und betreut, so daß beide in Deutschland lebenden Elternteile an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich gehindert sind, so kann das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674BGB analog feststellen und zunächst von einer Sorgerechtsregelung absehen.