sowie Teilabdruck - zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die irrtümliche Löschung eines Nacherbenvermerks - unter IV (473) 186 a-b (mit Anmerkungshinweis). Zur Frage der (Un-)Entgeltlichkeit des Grundstücksverkaufs i. S. des § 2113 Abs. 2 BGB führt der Senat aus:
b-c. »Eine Verfügung ist unentgeltlich i. S. von § 2113 Abs. 2 BGB, wenn der Vorerbe - objektiv gesehen - ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv betrachtet - weiß, daß für dieses Opfer der Erbmasse keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung zumindest hätte erkennen müssen. ...
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