Die AntrSt. betreibt die Scheidung ihrer mit dem AntrG. geschlossenen Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Während der AntrG. weiter in der früheren Ehewohnung im Bereich des AG E. lebt, wohnt die AntrSt. im AG-Bezirk S. Der Sohn der Parteien lebt bei den Eltern des AntrG., ebenfalls im AG-Bezirk S. Nach Ansicht des Senats ist für das Scheidungsverfahren das AG S. zuständig; das folge aus § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und zwar jedenfalls in analoger Anwendung dieser Bestimmung.
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