OLG Hamm, vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 6 UF 300/90
DRsp Nr. 1994/10562
A. Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich, daß grundsätzlich jeder Ehegatte Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung hat. Verdrängt demnach ein Ehegatte den anderen aus der Ehewohnung, so hat dieser die sich aus den §§ 861, 862BGB ergebenden possessorischen Ansprüche auf weitere Mitbenutzung der Wohnung als Ganzes oder eines Teils derselben. B. Solange die Eheleute keine Regelung über die Benutzung der Wohnung getroffen haben oder eine Entscheidung nach § 1361bBGB ergangen ist, hat jeder Ehegatte auch nach der Trennung einen possessorischen Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung. Streitig ist allerdings, wie solche Besitzansprüche geltend zu machen sind. Bei dieser nicht eindeutigen Rechtslage hält der Senat es jedenfalls für zulässig, ein Hauptsacheverfahren nach der HausratVO mit einstweiliger Anordnung nach § 13 Abs. 4 HausratVO anhängig zu machen. Dabei ist dann allerdings der Regelungsgehalt des § 1361bBGB zu beachten, d.h. daß der Antragsteller dann keinen Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes hat, wenn die Antragsgegnerin ihrerseits nach § 1361bBGB ein Recht auf Zuweisung der Ehewohnung hätte