OLG Hamm, vom 12.11.1990 - Aktenzeichen 8 WF 556/90
DRsp Nr. 1994/10546
1. Sonderereignisse rechtfertigen schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2BGB einen weiteren Auskunftsanspruch.2. Ergibt sich aus dem Klägervorbringen anhand der genannten Zahlen über die Höhe der Schuldverpflichtungen und Tilgungsraten glaubhaft die Möglichkeit einer bereits eingetretenen oder doch unmittelbar bevorstehenden endgültigen Tilgung der Verbindlichkeiten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, handelt es sich um ein solches Sonderereignis.