OLG Hamm, vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 10 WF 77/90
DRsp Nr. 1994/10578
Jeder Elternteil kann die Unterhaltsbestimmung des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB allein wirksam vornehmen, wenn die Belange des anderen Elternteils nicht berührt werden und wenn diesem zugemutet werden kann, die Unterhaltsbestimmung hinzunehmen.Die Bestimmung der Unterhaltsgewährung in Form von Naturalunterhalt und Taschengeld führt nicht zur Beeinträchtigung des anderen Elternteils, bei welchem das Kind derzeit lebt, wenn beide Eltern und das volljährige Kind noch bis vor kurzem in einem Haushalt gelebt haben.