Der Senat folgt nicht der vorstehend unter (a) wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung einer höheren Bedarfsquote für den unterhaltspflichtigen Ehegatten wegen voller Berufstätigkeit. Die Aufgabe des früher auch vom BGH in ständ. Rechtspr. gebilligten Halbteilungsprinzips im Stadium der Bedarfsbestimmung führe zu einer nicht zu billigenden Benachteiligung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Entsprechende Erwägungen seien einer nach § 1581 BGB erforderlichen Billigkeitskontrolle vorbehalten.
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