OLG Hamm, vom 16.10.1989 - Aktenzeichen 1 WF 312/89
DRsp Nr. 1996/17183
Der Ausgleichsberechtigte hat für die Zeit vom Erwerb des materiellrechtlichen Anspruchs bis zum Ablauf der Schutzfrist im Hinblick auf die noch nicht erfüllten Ansprüche gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 812, § 816 Abs. 2BGB.