OLG Hamm, vom 17.01.1980 - Aktenzeichen 3 UF 75/79
DRsp Nr. 1994/10916
Für die Feststellung der Erziehungseignung der Eltern kommt es weniger auf deren Vorbildung oder Ausbildung an, als auf die innere Einstellung zum Kind sowie die Bereitschaft, das Kind zu sich zu nehmen und für seine Versorgung, Erziehung und Beaufsichtigung die Verantwortung zu tragen.