OLG Hamm, vom 17.08.1990 - Aktenzeichen 10 UF 308/90
DRsp Nr. 1994/10557
a. Jeder, der das Kind dem berechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält, ist zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Im Verhältnis verheirateter Eltern zueinander entscheidet über die Rückgabe allein das Kindeswohl.b. Ist dem begehrenden Elternteil jedoch bereits die elterliche Sorge übertragen worden, so ist die Überprüfung anhand des Kindeswohls nur noch eingeschränkt erforderlich, da dieses im Zusammenhang mit der Übertragung der elterlichen Sorge ausgiebig erörtert worden ist.