OLG Hamm, vom 22.11.1977 - Aktenzeichen 1 UF 124/77
DRsp Nr. 1994/10971
A. Der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1BGB findet vor Ablauf der Trennungszeit der Ehegatten von einem Jahr keine Anwendung, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Ob die Ehegatten getrennt leben, beurteilt sich nach § 1567BGB. § 1567 Abs. 2BGB ist, obwohl dort nur auf § 1566 Bezug genommen wird, auch im Fall des § 1565 Abs. 2BGB anzuwenden. B. Eheleute leben nach § 1567BGB getrennt, wenn bei berufsbedingter Trennung ein Ehegatte dem anderen erklärt, er wolle mit ihm nicht mehr zusammenleben.