Ebenso: OLG Hamm, FamRZ 1989, 1303 (gleichgültig, ob das erneute, reduzierte Zahlungsbegehren in Form einer Mahnung oder einer teilweisen Klagerücknahme erfolgt).
B. Die Beseitigung des Verzugs für die Vergangenheit ist nur durch einen Erlaßvertrag oder infolge von Verwirkung möglich.
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