OLG Hamm, vom 27.12.1990 - Aktenzeichen 2 WF 537/90
DRsp Nr. 1994/10537
Der Unterhaltsberechtigte hat wegen der Nichtzahlung von laufendem Unterhalt auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273BGB, das ihn zur Verweigerung der Zustimmung für zurückliegende Veranlagungszeiträume berechtigen würde.