»... Nach der Rechtspr. des Senats erhöht das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner nicht dessen anrechenbares Einkommen. Die Grundsätze, die die Rechtspr. für den umgekehrten Fall des Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten entwickelt hat, können auf diesen Fall nicht übertragen werden. Dies gilt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Folgerungen, die aus dem Zusammenleben mit einem neuen Partner zu ziehen sind. Dem Unterhaltsberechtigten wird ein fiktives Einkommen aus Arbeitsleistung gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO unterstellt, nicht aber werden Ersparnisse wegen verbilligter Lebensführung angerechnet. Eine solche Arbeitsleistung, die Geldeswert hat, erbringt der unterhaltspflichtige AntrG. aber seiner neuen Lebensgefährtin nicht. Der Fall liegt insoweit eher umgekehrt: Wenn diese ihrerseits geschieden wäre und gegen ihren geschiedenen Ehemann Unterhaltsansprüche stellen würde, würden ihr fiktive Lohnansprüche gegen den AntrG. wegen Haushaltsführung unterstellt. Damit würde auf dessen Seite das Zusammenleben mit der neuen Partnerin nicht zu einer Einkommenserhöhung, sondern eher zu einer Ermäßigung führen.
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