OLG Hamm - Beschluß vom 01.03.1994 (2 WF 54/94) - DRsp Nr. 1995/6971
OLG Hamm, Beschluß vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 2 WF 54/94
DRsp Nr. 1995/6971
1. Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3ZPO ist beschränkt auf die Fälle, in denen keine monatlichen Raten festgesetzt sind.2. Auch das außerordentliche Beschwerderecht der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" gewährt kein über den § 127 Abs. 3ZPO hinausgehendes Beschwerderecht in den Fällen, in denen das Gericht zwar ohne das Vorliegen eines Vordrucks nach § 117 Abs. 4ZPO über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hat, jedoch aufgrund des Prozeßstoffes in der Lage war, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ausreichend zu beurteilen.