OLG Hamm - Beschluß vom 01.03.1994
2 WF 54/94
Normen:
ZPO § 114, § 117 Abs. 4, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 374 (nur LS)

OLG Hamm - Beschluß vom 01.03.1994 (2 WF 54/94) - DRsp Nr. 1995/6971

OLG Hamm, Beschluß vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 2 WF 54/94

DRsp Nr. 1995/6971

1. Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO ist beschränkt auf die Fälle, in denen keine monatlichen Raten festgesetzt sind. 2. Auch das außerordentliche Beschwerderecht der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" gewährt kein über den § 127 Abs. 3 ZPO hinausgehendes Beschwerderecht in den Fällen, in denen das Gericht zwar ohne das Vorliegen eines Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hat, jedoch aufgrund des Prozeßstoffes in der Lage war, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ausreichend zu beurteilen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 117 Abs. 4, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 374 (nur LS)