OLG Hamm - Beschluß vom 01.06.1993
29 W 35/93
Normen:
GKG § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ; ZPO § 643 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 971
FamRZ 1994, 641

OLG Hamm - Beschluß vom 01.06.1993 (29 W 35/93) - DRsp Nr. 1994/10266

OLG Hamm, Beschluß vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 29 W 35/93

DRsp Nr. 1994/10266

Werden in einem Verfahren gemäß § 643 ZPO Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts begehrt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach § 12 Abs. 3 GKG, so daß der jeweils höhere Streitwert maßgebend ist. Der Wert des Anspruchs auf Zahlung des Regelunterhalts bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG. Hierbei ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regelbedarfs zu schätzen. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß voraussichtlich ein Zuschlag oder Abschlag zum Regelunterhalt festgesetzt wird, ist der Jahresbetrag nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Regelbedarfs nach der höchsten Altersstufe zu bestimmen, wobei das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen ist.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ; ZPO § 643 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 971
FamRZ 1994, 641