OLG Hamm - Beschluß vom 02.06.1997
15 W 221/97
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 ; PStG § 45, § 47, § 49 Abs. 1 S. 2; FamNamRG Art. 7 § 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2, Art. 20 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 149
FamRZ 1997, 1555
NJW 1998, 164
OLGReport-Hamm 1997, 317
StAZ 1997, 342

OLG Hamm - Beschluß vom 02.06.1997 (15 W 221/97) - DRsp Nr. 1998/7361

OLG Hamm, Beschluß vom 02.06.1997 - Aktenzeichen 15 W 221/97

DRsp Nr. 1998/7361

Haben Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen und ihrem erstgeborenen Kind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 als Familienamen einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen gegeben haben, ihrem zweitgeborenen Kind nach der neuen Gesetzeslage und im Einklang mit der Rechtsprechung aller mit dieser Frage befaßten Oberlandesgerichte gemäß § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB als Familiennamen einen der Familiennamen der Eltern erteilt und ist dieser Namen im Geburtenbuch eingetragen, dann ist dieser Eintrag richtig und kann auch dann nicht mit Hilfe eines Berichtigungsverfahrens abgeändert werden, wenn ein Erlaß eines Innenministers eines der Bundesländer (hier. Nordrhein-Westfalen) die Eintragung eines Doppelnamens auch für das zweite Kind als möglich erachtet, dies den Eltern aber bei ihrer Entscheidung nicht bekannt war.

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 ;