OLG Hamm - Beschluß vom 02.08.1996
12 WF 352/96
Normen:
BGB § 242, § 1603 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 310
OLGReport-Hamm 1997, 34

OLG Hamm - Beschluß vom 02.08.1996 (12 WF 352/96) - DRsp Nr. 1997/4408

OLG Hamm, Beschluß vom 02.08.1996 - Aktenzeichen 12 WF 352/96

DRsp Nr. 1997/4408

1. Gibt ein bisher in abhängiger Stellung Tätiger seinen Arbeitsplatz zugunsten einer selbständigen Tätigkeit auf, so kommt es bei der Frage, ob er sich den Unterhaltsberechtigten gegenüber wenigstens an den bisher verdienten Bezügen festhalten lassen muß, auch darauf an, inwieweit der Unterhaltsschuldner in der Vergangenheit zur Bildung von Rücklagen imstande war und ob er leistungsfähig ist, wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen 2. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß in einem solchen Fall Unterhalt nicht auch nach einer niedrigeren Einkommensgruppe gezahlt werden kann, gibt es nicht.