OLG Hamm - Beschluß vom 03.05.1996
12 UF 41/96
Normen:
GG Art. 4 ; BGB § 1671, § 1672 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 54

OLG Hamm - Beschluß vom 03.05.1996 (12 UF 41/96) - DRsp Nr. 1997/5514

OLG Hamm, Beschluß vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 12 UF 41/96

DRsp Nr. 1997/5514

1. Allein die Tatsache, daß ein Elternteil Mitglied der Zeugen Jehovas ist, beeinträchtigt seine Erziehungseignung nicht. 2. Es wäre mit dem Grundrecht des Art. 4 GG nicht vereinbar, einem Elternteil allein wegen seiner Glaubenszugehörigkeit die Eignung zur Ausübung der elterlichen Sorge abzusprechen, 3. Eine Aufspaltung des Sorgerechts in der Form, daß nur die Entscheidung über die Religionsausübung und die religiöse Erziehung auf den anderen Elternteil übertragen wird, entspricht nicht dem Kindeswohl, da dadurch das (hier neun Jahre alte) Kind, das an beiden Elternteilen hängt, in ständige Loyalitätskonflikte gestürzt würde, die es nicht verkraften könnte.

Normenkette:

GG Art. 4 ; BGB § 1671, § 1672 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 54