OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1991
4 UF 350/90
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; ZPO § 68, § 72 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 844
NJW-RR 1991, 1092

OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1991 (4 UF 350/90) - DRsp Nr. 1995/7564

OLG Hamm, Beschluß vom 04.03.1991 - Aktenzeichen 4 UF 350/90

DRsp Nr. 1995/7564

1. Wird ein Scheidungsverfahren zwei Jahre lang nicht betrieben, ohne daß es etwa durch Antragsrücknahme ordnungsgemäß beendet wird, und leitet eine Partei nunmehr (hier zwei Jahre später) ein weiteres Scheidungsverfahren ein, so gilt als Ehezeitende im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsverfahrens vorausgeht, es sei denn, daß die Parteien sich versöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen hatten. 2. Die Partei, die durch das frühere Ehezeitende Nachteile bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs erleidet, kann ihrem früheren Prozeßbevollmächtigten analog § 72 ZPO den Streit verkünden, wenn sie glaubt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Antragsrücknahme im ersten Scheidungsverfahren geltend machen zu können.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ; ZPO § 68, § 72 ;